Staatshaftung und Regress: eine Bestandsaufnahme offener Fragen

Was klar ist, was nicht — und wo sich die Ebenen widersprechen

Im Sommer 2026 hat eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Fach- und Berufsbeistandspersonen mitgeteilt, der Haftpflichtversicherer des Kantons prüfe neu bei allen Fällen auch das Verschulden der Beistandsperson; bei grober Fahrlässigkeit stehe ein Rückgriff im Raum. Empfohlen wurde, die eigene Berufshaftpflicht zu überprüfen und im Ernstfall das Gespräch mit der Versicherung zu suchen.

Der Vorgang ist regional, die Verunsicherung nicht. Rückmeldungen aus mehreren Kantonen zeigen ein gemeinsames Muster: Beistandspersonen wissen nicht, wofür sie einstehen müssen, und Behörden können es ihnen oft nicht sagen. Die angefragte Behörde antwortete, die aufgeworfenen Fragen entzögen sich ihrer Kenntnis; sie habe nie einen Fall gehabt, in dem wegen Fahrlässigkeit auf eine Beistandsperson Rückgriff genommen wurde.

Dieser Beitrag beantwortet die Fragen nicht alle. Er ordnet sie — und macht sichtbar, dass ein Teil der Unklarheit nicht an mangelnder Sorgfalt einzelner liegt, sondern daran, dass vier Regelungsebenen nicht sauber ineinandergreifen.

Hinweis zu dieser Fassung. Version 1.1 dieses Beitrags enthielt zwei sachliche Fehler, die inzwischen behoben sind: eine Aussage über eine angeblich in Kraft stehende Ausdehnung des Rückgriffs in Basel-Landschaft (Ziff. 1) und die Annahme, angestellte Fachbeistandspersonen ohne Leistungsauftrag seien von den KOKES-Empfehlungen gar nicht erfasst (Ziff. 3). Beide Korrekturen sind an Ort und Stelle vermerkt. Wir danken für die Hinweise aus der Leserschaft — genau dafür steht der Text in Konsultation.

Vier Ebenen

Bundesrecht. Art. 454 ZGB regelt das Aussenverhältnis: Der Kanton haftet, eine direkte Inanspruchnahme der schadenverursachenden Person durch die betroffene Person ist ausgeschlossen. Für den Rückgriff verweist Abs. 4 auf das kantonale Recht — mehr nicht.

Kantonales Recht. Hier steht, wer unter welchen Voraussetzungen zurĂĽckgreifen kann. Die Regelungen unterscheiden sich erheblich.

KOKES-Empfehlungen. Drei Dokumente prägen die Praxis: die Empfehlungen zur Organisation von Berufsbeistandschaften (2021), jene zur Ernennung der geeigneten Beistandsperson (2024/2025) und jene zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen der Entschädigung (2023). Sie sind rechtlich nicht verbindlich, werden aber weitherum als Referenzmassstab akzeptiert — und damit faktisch zum Massstab, an dem Sorgfalt gemessen wird.

Praxis der KESB und Familiengerichte. Ernennung, Instruktion, Aufsicht, Festlegung der Entschädigung, Prüfung von Bericht und Rechnung. Hier entscheidet sich, was von den oberen Ebenen ankommt.

Was klar ist

Für Pflichtverletzungen im Erwachsenenschutz haftet gegenüber der betroffenen Person der Kanton (Art. 454 Abs. 3 ZGB) — unabhängig davon, ob die Beistandsperson angestellt oder freischaffend tätig ist. Der Haftpflichtversicherer des Kantons hat gegenüber der Beistandsperson kein eigenes Recht; er prüft und liquidiert allenfalls einen Anspruch des Kantons.

Dass es keine persönliche Direkthaftung gegenüber der verbeiständeten Person mehr gibt, ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern sein erklärter Wille. Der Bundesrat hat dies 2016 in der Antwort auf eine Interpellation dargelegt: Das alte Recht sah in Art. 426–429 aZGB eine stufenweise persönliche Haftungsordnung vor, in der zunächst Beistand, Vormund oder Beirat und die Behördenmitglieder persönlich hafteten und erst subsidiär Kanton oder Gemeinde. Von diesem System hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen, weil nach heutigem Verständnis der Verantwortlichkeit für hoheitliches Handeln in erster Linie der Staat haften soll. Der Zweck ist der Schutz der geschädigten Person: Sie soll sich nicht damit befassen müssen, welche Beistandsperson oder welches Behördenmitglied verantwortlich ist — und sie trägt damit auch nicht das Insolvenzrisiko der handelnden Person.

Der Bundesrat verweist dabei auf die Parallele zum Grundbuch-, Zivilstands- und Betreibungswesen. Dort käme niemand auf den Gedanken, die Grundbuchverwalterin persönlich zu belangen oder ihr zu empfehlen, sich mit dem Haftpflichtversicherer des Kantons zu verständigen.

Ebenso klar: Die Beistandsperson ist eine von der Behörde eingesetzte Amtsperson, nicht eine Auftragnehmerin der verbeiständeten Person. Und seit dem 1. Januar 2019 darf sie nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden (Art. 400 Abs. 2 ZGB); die frühere Übernahmepflicht ist weggefallen.

Neu als geklärt zu bezeichnen ist überdies, dass die haftungsrechtliche Stellung der Beistandsperson aus dem Ernennungsakt folgt und nicht aus einem Vertrag. Sie übernimmt nicht eine öffentliche Aufgabe im Sinne der kantonalen Haftungsgesetze, sondern ein auf dem Erwachsenenschutzrecht beruhendes Mandat. Anordnung der Beistandschaft und Ernennung sind öffentlich-rechtliche Entscheide in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht; vor Bundesgericht steht dagegen die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Diese Einordnung hat Folgen, die weiter unten mehrfach auftauchen.

Wo es unklar wird

1. Die Verschuldensschwelle steht nicht im Bundesrecht

Die verbreitete Kurzfassung «Rückgriff nur bei grober Fahrlässigkeit oder Absicht» wird häufig Art. 454 Abs. 4 ZGB zugeschrieben. Dort steht sie nicht. Die Bestimmung überlässt es dem kantonalen Recht — und der Bundesrat hat 2016 präzisiert, dass jeder Kanton selbst festlegt, ob und unter welchen Voraussetzungen er Rückgriff nehmen kann und will. Eine bundesrechtliche Pflicht, überhaupt einen Rückgriff vorzusehen, besteht nicht.

Entsprechend unterschiedlich fällt das kantonale Recht aus:

  • Basel-Landschaft: Der Kanton nimmt auf die widerrechtlich handelnde Person RĂĽckgriff, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht wurde; daneben steht ihm der RĂĽckgriff auf die Einwohnergemeinde des KES-Kreises offen (§ 93 EG ZGB).
  • Basel-Stadt: Der Kanton kann bei Absicht und grober Fahrlässigkeit auf die handelnde Person RĂĽckgriff nehmen (§ 21 KESG i.V.m. dem Gesetz ĂĽber die Haftung des Staates und seines Personals). Als Stadtkanton stellt sich die Gemeindefrage nicht.
  • Solothurn: Auf private Beistandspersonen wird bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurĂĽckgegriffen; bei Personen, welche die FĂĽhrung von Mandaten als professionelle und entgeltliche Dienstleistung anbieten, genĂĽgt einfache Fahrlässigkeit (§ 151 Abs. 2 EG ZGB). Eine Teilrevision ist hängig.

Korrektur gegenüber Version 1.1. Dort hiess es, Basel-Landschaft habe den Rückgriff auf juristische Personen und Gewerbe im Sinne der Handelsregisterverordnung ausgedehnt. Das trifft nicht zu. Eine entsprechende Ergänzung war in einer Vernehmlassungs- und Landratsvorlage vorgesehen, wurde aber mit der Vorlage des Regierungsrats an den Landrat vom 2. Mai 2023 zurückgezogen und ist nicht in Kraft. Als Begründung wurde dort angeführt, Fragen der Rechtspersönlichkeit und der Finanzierung bei Staatshaftungsfällen seien noch zu klären.

Der Vorgang bleibt dennoch bemerkenswert — nur mit anderer Aussage: Die haftungsrechtliche Stellung von Organisationen, bei denen Beistandspersonen angestellt sind, ist auf Ebene einer Kantonsregierung seit 2023 ausdrücklich als ungeklärt dokumentiert. Das ist belastbarer als die Bestimmung, die hier irrtümlich zitiert wurde.

Wer berufsmässig arbeitet, kann je nach Kanton dennoch schlechter gestellt sein als die private Beistandsperson — Solothurn zeigt das. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht bei berufsmässiger und entgeltlicher Ausübung einen höheren Sorgfaltsmassstab anlegt.

2. Die zweite Stufe der RĂĽckgriffskette

Verbreitet ist die Vorstellung einer Kette: Der Kanton greift auf die Gemeinde oder die Trägerschaft zurück, diese anschliessend auf die schadenverursachende Person. Diese Vorstellung ist nicht allgemein richtig, und für mindestens einen Kanton ist sie nachweislich falsch.

Der Grundsatz. Sieht das kantonale Recht einen RĂĽckgriff des Kantons auf die Gemeinde vor, so bedarf ein weiterer RĂĽckgriff der Gemeinde auf die schadenverursachende Person einer eigenen gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht. Ohne sie gibt es keine zweite Stufe.

Basel-Landschaft als Gegenbeispiel. Dort stehen die beiden Rückgriffe alternativ nebeneinander, nicht hintereinander: Der Kanton greift entweder auf die handelnde Person zurück — dann braucht es Absicht oder grobe Fahrlässigkeit — oder er greift auf die betroffene Gemeinde zurück, was ihm auch bei leichter Fahrlässigkeit offensteht, wo gegenüber der Person gar kein Rückgriffsrecht besteht. Greift er auf die Gemeinde, endet der Weg dort. Ein Rückgriffsrecht der Gemeinde auf die Beistandsperson besteht bei dieser Rechtslage nicht.

Dass in Anschlussvereinbarungen zwischen KESB und Vertragsgemeinden geregelt ist, wie RĂĽckgriffskosten auf die Gemeinden verteilt werden, ist deshalb kein Hinweis auf eine Kette, sondern die Umsetzung ihres Endpunkts.

Aargau. Dort kann der Kanton auf das Gemeinwesen auch dann zurückgreifen, wenn die handelnde Person kein Verschulden trifft; der Rückgriff des Gemeinwesens richtet sich nach kantonalem Haftungsrecht. § 1 Abs. 2 des Haftungsgesetzes sieht für Private, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, eine Vermögenshaftung auf zivilprozessualem Weg vor. Auf eine vom Familiengericht eingesetzte Beistandsperson ist diese Bestimmung nach unserer Einschätzung jedoch nicht anwendbar: Das EG ZGB ist Spezialregelung und geht dem allgemeinen Haftungsrecht vor, und die Beistandsperson übernimmt nicht eine öffentliche Aufgabe, sondern ein auf dem Erwachsenenschutzrecht beruhendes Mandat.

Der Leistungsauftrag. Wird eine private Firma mit einem Leistungsauftrag betraut, kann sich aus diesem eine Haftung gegenüber dem Gemeinwesen ergeben; was gilt, beantwortet der jeweilige Vertrag. Das betrifft aber die Organisationshaftung — nicht die Haftung der Beistandsperson, die aus dem Ernennungsakt entsteht. Ein Leistungsauftrag ist keine Brücke zur persönlichen Inanspruchnahme der eingesetzten Person.

Was trotzdem offen ist. Aus dem Aargau wird berichtet, dass nach einem Rückgriff des Kantons auf die Gemeinde diese ihrerseits an die Beistandsperson herangetreten ist. Nach dem Vorstehenden wäre zu klären, worauf sich das gestützt hat — die naheliegende Norm trägt es nicht. Solche Vorgänge sind weiterhin nicht dokumentiert; wer davon weiss, möge sich melden.

Zur Verfahrensform. Welche Verfahrensordnung für den Rückgriff gilt, ist in der Lehre umstritten. Nicht umstritten ist, dass eine Verpflichtung zur Schadensdeckung auch im Rückgriff nur in einem Verfahren ergehen kann, in dem die betroffene Person ihre Verfahrensrechte wahrnehmen kann: rechtliches Gehör, Vertretung, Beweisangebote — und insbesondere die Möglichkeit, entlastende Umstände vorzubringen. Dazu zählen etwa schwere Organisationsmängel beim Arbeitgeber oder die Einsetzung als Beistandsperson, obwohl die Behörde um fehlende Eignung wusste.

Daraus folgt unmittelbar: Eine Rechnung ist kein Verfahren. Wer eine Schadensumme in Rechnung stellt, statt sie in einem rechtsförmigen Verfahren geltend zu machen, umgeht diese Garantien — unabhängig davon, ob die Forderung materiell begründet wäre.

Bewegung gibt es immerhin beim Instanzenzug: Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 2024 einen Kanton verpflichtet, im Zusammenhang mit einer Verantwortlichkeitsklage ein kantonales Rechtsmittel vorzusehen. Der Kanton Solothurn führt deshalb einen doppelten Instanzenzug ein und regelt den Rückgriff auf private Beistandspersonen künftig im Verfügungsverfahren mit Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungsgericht.

3. Zwei Definitionen derselben Berufsgruppe

Die KOKES versteht unter Fachbeistandspersonen Fachpersonen, die aufgrund ihres spezifischen Sachverstands für einzelne Mandate eingesetzt werden. Das Obergericht Thurgau zählt dazu ausdrücklich auch freiberuflich tätige Personen, die für eine oder mehrere Behörden eine Mehrzahl von Mandaten führen (RBOG 2022 Nr. 5).

Nach den KOKES-Empfehlungen von 2023 entscheidet der öffentlich-rechtliche Leistungsauftrag über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung: Wer einen solchen hat — etwa Mitarbeitende öffentlicher Dienste oder von Pro-Werken und Sozialdienstleistungsfirmen mit Leistungsauftrag —, gilt als Berufsbeistandsperson und als unselbständig erwerbend; wer keinen hat und wegen seiner beruflichen Qualifikation eingesetzt wird, gilt als Fachbeistandsperson und als selbständig erwerbend.

Korrektur gegenüber Version 1.1. Dort hiess es, damit bleibe eine Gruppe zwischen den Kategorien: die hauptberuflich tätige, bei einer privaten Organisation angestellte Fachbeistandsperson ohne Leistungsauftrag. Das trifft so nicht zu. Die Empfehlungen von 2023 erfassen diese Gruppe ausdrücklich: Angestellte einer Privatfirma ohne Leistungsauftrag, die sich auf dem freien Markt als Mandatstragende anbieten, gelten unabhängig vom Innenverhältnis zwischen Fachperson und Arbeitgeber als selbständig Erwerbende, und so wird es in der Praxis auch gehandhabt.

Der naheliegende Einwand — diese Personen seien doch weisungsgebunden angestellt, was dem Kriterium des arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses widerspreche — greift ebenfalls nicht. Die Weisungsgebundenheit betrifft das allgemeine Arbeitsverhalten, nicht die konkrete Mandatsführung. Für diese ist die Beistandsperson der KESB gegenüber verantwortlich und geniesst ein hohes Mass an Autonomie. Genau darauf stellt die sozialversicherungsrechtliche Betrachtung ab.

Die Lücke liegt also nicht bei der Einordnung, sondern bei dem, was aus ihr folgt — und was nicht folgt. Für Berufsbeistandschaften empfiehlt die KOKES eine Mindestgrösse von 10–14 Mitarbeitenden, eine Stabsstelle für Qualitäts- und Wissensmanagement, einen Rechtsdienst und Fallzahlobergrenzen. Ein Äquivalent für hauptberuflich tätige Fachbeistandspersonen und ihre Organisationen fehlt: keine Mindestgrösse, kein Rechtsdienst, kein Fallzahlrichtwert, keine Aussage zur Haftungsabsicherung. Das ist die eigentliche Leerstelle.

Praktisch bedeutsam ist daneben ein Nebeneinander, das Organisationen kennen sollten: Nach RBOG 2022 Nr. 5 ist die Mandatsentschädigung eines in einer privaten Firma angestellten und von ihr entlöhnten Fachbeistands in sinngemässer Anwendung von Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB dem Arbeitgeber auszurichten — während dieselbe Person sozialversicherungsrechtlich als selbständig erwerbend gilt. Organisationen, die Mandate im Kindes- und Erwachsenenschutz annehmen, klären Entschädigung und sozialversicherungsrechtliche Abrechnung deshalb mit Vorteil vorab mit der KESB, nicht erst bei der ersten Honorarnote.

4. «Auf eigenes Risiko» — und zugleich Amtsperson

Sozialversicherungsrechtlich gilt als selbständig erwerbend, wer in Ausübung einer öffentlichen Aufgabe auf eigenes Risiko tätig ist und nicht in einem arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis steht. Das Bundesgericht hat die Tätigkeit der Fachbeistandsperson entsprechend qualifiziert (BGE 146 V 139). Zur Einordnung dieses Entscheids gehört allerdings, dass die betroffene Fachperson nicht in eine Privatfirma integriert war, sondern als Einzelfirma eine selbständige Berufstätigkeit ausübte.

Erwachsenenschutzrechtlich steht dieselbe Person unter der Aufsicht der KESB, führt ein behördlich umschriebenes Amt und hat Anspruch auf Instruktion, Beratung und Unterstützung (Art. 400 Abs. 3 ZGB). Dass die beiden Qualifikationen auseinanderfallen, ist kein Zufall und auch nicht ungeklärt: Die sozialversicherungsrechtliche Beziehung ist eine eigenständige, die kein Dienstverhältnis begründet — die Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen macht eine Beistandsperson weder zur Angestellten des Gemeinwesens noch verändert sie ihre haftungsrechtliche Stellung. Der Grundsatz trägt in beide Richtungen.

Besorgnis hatte ausgelöst, dass das Vokabular der AHV-Qualifikation jenem gleicht, mit dem kantonales Haftungsrecht Private erfasst, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen und dafür mit ihrem Vermögen einstehen. Diese Sorge lässt sich ausräumen. Die Beistandsperson übernimmt eben keine öffentliche Aufgabe in jenem Sinn, sondern ein auf dem Erwachsenenschutzrecht beruhendes Mandat, und das kantonale EG ZGB geht als Spezialregelung dem allgemeinen Haftungsrecht vor. Die Ähnlichkeit der Begriffe führt nicht zur Gleichheit der Rechtsfolgen.

Haftungsrechtlich stehen Fachbeistandspersonen damit in keiner anderen Situation als alle anderen Beistandspersonen auch. Wo Unterschiede bestehen, beruhen sie nicht auf der AHV-Qualifikation, sondern auf ausdrücklichem kantonalem Recht — wie in Solothurn, wo die gewerbsmässig-entgeltliche Mandatsführung direkt im Gesetz schärfer behandelt wird.

5. Die Begründung der schärferen Haftung — und ihre Voraussetzungen

Wo Kantone gewerbsmässig tätige Beistandspersonen strenger behandeln, ist die Begründung dokumentiert. Der Solothurner Regierungsrat stützte sich 2011 auf zwei Annahmen: Gewerbliche Dienstleister hafteten regelmässig auch für Fahrlässigkeit und verfügten deshalb regelmässig über eine Berufshaftpflichtversicherung — und sie verrechneten marktübliche Ansätze. Auf dieser Grundlage sei nicht einzusehen, weshalb sie dieselbe Privilegierung genössen wie Beistandspersonen aus dem Laiensegment.

Die Überlegung ist nachvollziehbar. Sie ist aber an Voraussetzungen gebunden, die im Einzelfall zutreffen können oder eben nicht:

  • Ist eine Berufshaftpflichtdeckung fĂĽr diese Tätigkeit ĂĽberhaupt erhältlich, und schliesst sie grobe Fahrlässigkeit ein? Aus der Praxis wird berichtet, dass Versicherer die Deckung fĂĽr Beistandschaftsmandate als schwierig oder nicht darstellbar bezeichnen und auf das Eigenkapital verweisen.
  • Werden marktĂĽbliche Ansätze tatsächlich vergĂĽtet? Wo Honorare gedeckelt werden, entfällt die zweite Annahme.

Damit hängen zwei Themen zusammen, die meist getrennt verhandelt werden: die Entschädigung und die Haftung. Wer die eine begrenzt, berührt die Begründung der anderen.

Hinzu kommt ein empirischer Einwand. Die einzige gesamtschweizerische Erhebung zur Häufigkeit von Haftungsfällen stammt von Ecoplan und wurde 2019 im Auftrag des Bundesamtes für Justiz erstellt. Bezogen auf die Zahl laufender Massnahmen ergab sie für die Jahre 2016 bis 2018 Haftungsfälle bei rund 1,4 % der Mandate privater Beistandspersonen und bei rund 0,5 % der Mandate professioneller Beistandspersonen. Die strengere Verschuldensschwelle trifft damit die Gruppe, bei der nach den verfügbaren Zahlen seltener etwas geschieht. Die Daten sind allerdings mehrere Jahre alt, und wie die Erhebung den Begriff «Haftungsfall» abgegrenzt hat, wäre im Bericht nachzulesen.

6. Versicherungsargumente betreffen den Kanton, nicht die Beistandsperson

Die Haftung des Kantons hängt nicht davon ab, ob er für solche Schäden eine Versicherung abgeschlossen oder ein Budget vorgesehen hat; sie ist bundesrechtlich und kantonal zwingend geregelt. Ein publizierter Fall aus dem Kanton Solothurn mit sechsstelligem Schaden zeigt die Konstellation: Dort machte der Kanton geltend, er verfüge für private Beistandspersonen über keine Haftpflichtversicherung, weshalb die Gemeinde aufzukommen habe. In der Fachliteratur wird dazu festgehalten, dass die geschädigte Person den Betrag direkt beim Kanton geltend machen kann und sich nicht darum kümmern muss, aus welchen Quellen er finanziert wird.

Zur Rolle des Versicherers ist zu differenzieren: Ist der Kanton versichert, kann der Versicherer je nach Police die Schadenregelung für ihn führen — üblicherweise behalten sich Versicherer vor, nur zu decken, wenn sie einbezogen wurden. Wie die Police ausgestaltet ist, betrifft jedoch das Verhältnis zwischen Versicherer und Kanton. Ein eigenes Recht gegenüber der Beistandsperson entsteht daraus nicht.

Eine Konstellation verdient dabei besondere Aufmerksamkeit. Hat ein Gemeinwesen nicht nur die eigene Haftpflicht versichert, sondern auch jene der Beistandsperson, auf die allenfalls Rückgriff genommen werden könnte, so kommt die Versicherungsgesellschaft als eigener Akteur ins Spiel. Dann ist im Einzelfall zu klären, unter welcher Voraussetzung sie den Schaden ohne Rückgriff deckt. Denkbar ist eine Klausel, die den Rückgriff auf die schadenverursachende Person bei absichtlicher Schädigung vorbehält — das entspricht allgemeiner Versicherungspraxis. Eine solche Klausel läge noch unterhalb dessen, was die kantonalen Rückgriffsnormen verlangen. Welche Voraussetzungen tatsächlich gelten, lässt sich nur police- und fallbezogen beantworten.

7. Ein Rollenkonflikt, den die KOKES selbst benennt

Die Empfehlungen von 2021 lehnen die Rechtsberatung der Beistandspersonen durch die KESB wegen der Gefahr von Rollenkonflikten ab; Berufsbeistandschaften sollen einen internen oder externen Rechtsdienst haben. Die Empfehlungen von 2025 verweisen Fachbeistandspersonen bei weitergehendem Beratungsbedarf an die KESB oder an die Fachstelle fĂĽr private Beistandspersonen.

Wer die komplexesten Mandate führt — komplizierte Vermögensverhältnisse, Erbteilungen, Vertretung in rechtlichen Verfahren, Kollisionsbeistandschaften einschliesslich Verantwortlichkeitsverfahren — ist damit fachlich am schwächsten abgestützt und wird zugleich in genau den Rollenkonflikt verwiesen, den die KOKES an anderer Stelle vermeiden will.

Die Empfehlung, bei einer Rückgriffsandrohung «das Gespräch mit der Versicherung zu suchen», gehört in dieselbe Kategorie. Wenn die KESB schon nicht Rechtsberaterin der Beistandsperson sein soll, kann sie erst recht nicht Vermittlerin zwischen ihr und dem Haftpflichtversicherer des Kantons sein.

8. Auswahl und Instruktion als Kehrseite des Regresses

Die KESB ernennt eine Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist und die erforderliche Zeit einsetzen kann (Art. 400 Abs. 1 ZGB), und sorgt für die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung (Art. 400 Abs. 3 ZGB). Daneben steht Art. 405 Abs. 1 ZGB: Die Beistandsperson verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse. Nach der Lehre ist das eine Holschuld — die Behörde hat aber Zugang zu sämtlichen entscheidrelevanten Informationen aus dem Abklärungsdossier zu gewähren, und es ist nicht zulässig, nur summarisch abzuklären und die Beschaffung von Detailkenntnissen der Beistandsperson zu überlassen.

Im Aussenverhältnis spielt das keine Rolle, da der Kanton ohnehin haftet. Im Innenverhältnis des Rückgriffs wird die Instruktion dagegen zum Tatbestandsmerkmal. In der Lehre wird der Sorgfaltsmassstab an den Fähigkeiten gemessen, welche die Behörde gekannt hat oder hätte kennen müssen; genügen sie für die konkret übertragenen Aufgaben nicht, ist von unsorgfältiger Auswahl oder Instruktion und damit von einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde selbst auszugehen. Auch die KOKES stellt diesen Zusammenhang her: Ziel der fachlichen Unterstützung sei unter anderem, Schadens- und Staatshaftungsfälle zu vermindern.

Dass dies kein theoretischer Einwand ist, zeigt der Katalog der Entlastungsgründe, die eine ins Recht gefasste Person in einem Rückgriffsverfahren vorbringen können muss: genannt werden namentlich schwere Organisationsmängel beim Arbeitgeber und die Einsetzung als Beistandsperson, obwohl die KESB um fehlende Eignung wusste.

Genau hier liegt jedoch ein weiterer Widerspruch zwischen den Ebenen. Die Empfehlungen von 2025 halten fest, dass eine Instruktion durch die KESB bei Berufsbeistandspersonen in der Regel nicht erforderlich sei, weil die erforderlichen Kompetenzen vorausgesetzt werden und deren Sicherstellung Sache der Leitung der Berufsbeistandschaft oder der Anstellungsorganisation ist; für rechtliche Fragen sei der Rechtsdienst zuständig. Die freischaffende Fachbeistandsperson hat weder Leitung noch Anstellungsorganisation noch Rechtsdienst. Ob die Pflicht dann wieder die Behörde trifft oder ins Leere fällt, sagen die Empfehlungen nicht.

Unklar bleibt zudem, wo die Holschuld endet und die Bringschuld beginnt, welche Rechtsfolge eine verletzte Instruktionspflicht im Rückgriff hätte — Ausschluss, Reduktion oder blosser Bemessungsfaktor —, ob die Beistandsperson die Instruktion durchsetzen könnte und auf welchem Weg, und wer die Beweislast trägt. Publizierte Entscheide dazu sind nicht auffindbar.

Jede Regressfrage wirft deshalb zwangsläufig auch die Frage nach Auswahl und Instruktion auf. Das ist keine Schuldzuweisung, sondern eine strukturelle Konsequenz — und ein Grund, Ernennung und Instruktion sorgfältig zu dokumentieren. Für beide Seiten.

Umgekehrt gilt: Seit dem Wegfall der Übernahmepflicht ist die Annahme eines Mandats eine freie Entscheidung. Wer ein Mandat übernimmt, für das ihm Kenntnisse oder Zeit fehlen, kann sich nicht ohne Weiteres auf mangelnde Instruktion berufen; die Lehre spricht insoweit von einem möglichen Übernahmeverschulden. Die Klärung vor der Zusage ist deshalb der bessere Weg als die Rechtfertigung danach.

9. Nicht nur eine Verantwortlichkeitsschiene

Die Staatshaftung nach Art. 454 ZGB betrifft die zivilrechtliche Schadensdeckung. Daneben bleiben Beistandspersonen, KESB-Mitarbeitende und Behördenmitglieder strafrechtlich und disziplinarrechtlich verantwortlich; der Bundesrat hat 2016 ausdrücklich festgehalten, dass sie nicht generell vor rechtlichen Konsequenzen geschützt sind.

In der Praxis ist es häufig nicht der Rückgriff, sondern das Strafverfahren, das Beistandspersonen belastet — auch dort, wo es später eingestellt wird. Eine Darstellung, die nur zur Staatshaftung Entwarnung gibt, geht an dieser Belastung vorbei.

Für freischaffende Fachbeistandspersonen ist die disziplinarische Schiene mangels Dienstverhältnis versperrt. Ihr funktionales Äquivalent ist die laufende Eignungsüberprüfung, die die KOKES ausdrücklich vorsieht: periodisch und bei Kenntnis von Pflichtverletzungen, Interessenskollisionen oder tiefgreifendem Vertrauensverlust unmittelbar — mit der Entlassung aus dem Amt als möglicher Folge.

10. Zur Versicherung: Fehlanzeige — mit einer Ausnahme

Keines der drei KOKES-Dokumente äussert sich zur Haftpflichtversicherung. Der Soll-Zustand einer Berufsbeistandschaft ist bis auf Stellenprozente beschrieben, die Haftungsabsicherung nicht. Für Fachbeistandspersonen fehlt jede Aussage dazu, welche Deckung angemessen wäre und wer sie zu tragen hat.

Zum Vergleich: Das aargauische Haftungsgesetz verlangt für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private den Nachweis einer risikogerechten Haftpflichtversicherung. Wie unter Ziff. 2 dargelegt, erfasst diese Bestimmung die Beistandsperson selbst nicht — als Massstab dafür, was der Gesetzgeber andernorts für selbstverständlich hält, bleibt sie dennoch aufschlussreich.

Die Ausnahme — und sie ist neu. Aus Anschlussvereinbarungen zwischen KESB und Vertragsgemeinden, die dem VBBRB im Rahmen eines Zugangsgesuchs nach dem Informations- und Datenschutzgesetz vorgelegt wurden, geht hervor, dass mindestens zwei Behördenkreise eines Kantons die von ihnen mandatierten Fachbeistandspersonen ausdrücklich in die eigene Haftpflichtversicherung der KESB einschliessen. Damit steht neben den beiden bekannten Annahmen — «die Professionellen versichern sich selbst» und «es gibt gar keine Deckung» — ein drittes Modell: Die einsetzende Behörde versichert.

Das ist bemerkenswert in zwei Richtungen. Wo eine solche Deckung besteht, entfällt ein wesentlicher Teil der Begründung für eine schärfere Haftung gewerbsmässig tätiger Beistandspersonen (vgl. Ziff. 5). Und: Die meisten Betroffenen dürften nicht wissen, ob sie eingeschlossen sind. Die Frage lohnt sich.

Offen bleibt der Umfang einer solchen Deckung — ob grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen ist, ob ein Selbstbehalt besteht, ob auch die Anstellungsorganisation erfasst wird und ob sich der Versicherer einen Rückgriff vorbehält.

Ausblick auf die Revision

Der Bundesrat hat am 5. Dezember 2025 die Botschaft zur Änderung des ZGB im Bereich des Erwachsenenschutzrechts verabschiedet; die parlamentarische Beratung läuft. Vorgesehen sind unter anderem eine Legaldefinition nahestehender Personen, eine Prüfpflicht der Behörde betreffend deren Einsetzung und Erleichterungen für nahestehende Personen.

Für die hier behandelten Fragen ist zweierlei bemerkenswert. Art. 454 ZGB wird nicht angetastet — die Ausgestaltung des Rückgriffs bleibt kantonale Sache. Und die Zahl der Personen, die instruiert, beraten und unterstützt werden müssen, dürfte steigen, ohne dass die dafür nötigen Ressourcen Gegenstand der Vorlage wären.

Offene Fragen

An die Kantone:

  1. Auf welche Norm stützt sich der Rückgriff auf die Beistandsperson, und welche Verschuldensschwelle gilt — je Kategorie von Beistandsperson und je Rechtsform?
  2. In welcher Verfahrensform wird ein Rückgriff geltend gemacht: anfechtbare Verfügung mit vorgängiger Anhörung oder Klageweg? Welche Behörde ist zuständig?
  3. Besteht ĂĽberhaupt ein RĂĽckgriffsrecht des Gemeinwesens auf die Person oder Stelle, und auf welche Norm stĂĽtzt es sich?
  4. Welche Rolle hat der Haftpflichtversicherer des Kantons gegenüber der Beistandsperson — und welche nicht?
  5. Sind Fachbeistandspersonen in die Haftpflichtversicherung der einsetzenden Behörde eingeschlossen, in welchem Umfang, und werden sie darüber informiert?

An die KOKES:

  1. Welche strukturellen Mindestanforderungen gelten für hauptberuflich tätige Fachbeistandspersonen und ihre Organisationen — Fachunterstützung, Rechtsberatung, Fallzahlrichtwerte?
  2. Ist eine Aussage zur Haftungsabsicherung vorgesehen — Deckungsumfang, Einschluss grober Fahrlässigkeit, Kostentragung?
  3. Wie lässt sich der Beratungsverweis an die KESB mit der Ablehnung der KESB-Rechtsberatung aus den Empfehlungen von 2021 vereinbaren?
  4. Trifft die Instruktionspflicht nach Art. 400 Abs. 3 ZGB wieder die Behörde, wenn keine Anstellungsorganisation und kein Rechtsdienst dahintersteht?

An die Versicherungswirtschaft:

  1. Ist eine Berufshaftpflichtdeckung für die Führung von Beistandschaftsmandaten erhältlich, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen — insbesondere mit Blick auf grobe Fahrlässigkeit?

Was sich heute schon tun lässt

Fachbeistandspersonen können die eigene Berufshaftpflicht prüfen, insbesondere Selbstbehalt und die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit gedeckt ist — und neu auch bei der einsetzenden Behörde nachfragen, ob sie in deren Haftpflichtversicherung eingeschlossen sind und mit welchem Umfang. Sie sollten die Entschädigung nach Möglichkeit vor der Ernennung geregelt und im Anordnungsentscheid festgehalten haben; die KOKES empfiehlt genau das. Organisationen, die Mandate annehmen, klären zusätzlich die sozialversicherungsrechtliche Abrechnung vorab mit der KESB.

Fehlen bei der Mandatsübernahme Unterlagen oder ist der Aufgabenbereich unklar, lohnt sich eine schriftliche Nachfrage; sie kostet wenig und dokumentiert, was später niemand mehr rekonstruieren kann.

Und bei einer Rückgriffsandrohung oder einer unerwarteten Forderung: nichts unterschreiben und nichts anerkennen, bevor Rechtsgrundlage und Verfahrensform geklärt sind. Eine Forderung, die als Rechnung daherkommt, ist kein Rückgriffsverfahren. Direkte Erörterungen von Mandatsinhalten mit dem Versicherer des Kantons sind kein geeigneter Weg zur Klärung.

Behörden können bei der Ernennung dokumentieren, welche Anforderungen das Mandat stellt und weshalb die eingesetzte Person ihnen genügt, und die Instruktion nachweisbar erbringen — Abklärungsunterlagen, Hinweis auf Rechenschaftspflicht, zustimmungsbedürftige Geschäfte, Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen. Das schützt beide Seiten.

Beide gemeinsam können das Format nutzen, das die KOKES ausdrücklich empfiehlt: regelmässige Qualitätszirkel auf gleicher Augenhöhe. Haftungsfälle entstehen selten aus bösem Willen und häufig aus Schnittstellen, die niemand bewirtschaftet.

Mitwirkung

Wer einen Regressfall, eine Rückgriffsandrohung oder eine entsprechende Forderung erlebt hat — als Beistandsperson oder auf Behördenseite —, kann dazu beitragen, dass die Frage nicht länger anekdotisch bleibt. Hilfreich sind: Kanton und Zeitraum, wer herangetreten ist, in welcher Form (Rechnung, Schreiben, anfechtbare Verfügung, Klage), gestützt worauf, ob eine Anhörung stattfand, Grössenordnung und Ausgang. Ebenfalls von Interesse ist, welche Berufshaftpflichtdeckung besteht, mit welchem Selbstbehalt und ob grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen ist.

Meldungen an verband@vbbrb.ch. Sie werden vertraulich behandelt und ausschliesslich anonymisiert ausgewertet.

Am Donnerstag, 10. Dezember 2026, findet in Liestal nachmittags eine Weiterbildung zu Staatshaftung und Haftpflicht von Fach- und Berufsbeistandspersonen statt, mit Fachinput und offener Diskussionsrunde. Die Veranstaltung steht auch Nicht-Mitgliedern offen; nähere Informationen folgen.

Zum Dokument

Version: 1.2
Status: In Konsultation
Stand: Oktober 2026
Gültig für: Fach- und Berufsbeistandspersonen sowie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und Familiengerichte
Geltungsbereich: Gesamte Schweiz, mit kantonalen Beispielen aus BL, BS, SO und AG
Basis: ZGB (Art. 400 ff., Art. 454 f.), kantonales Verantwortlichkeits- und Haftungsrecht, KOKES-Empfehlungen 2021 / 2023 / 2024, Rechtsprechung des Bundesgerichts und kantonaler Obergerichte, Materialien der Bundesversammlung, Fachliteratur (Affolter, Fassbind, Häfeli), Auskünfte von Behörden und Fachpersonen gegenüber dem VBBRB, Anschlussvereinbarungen aus einem Zugangsgesuch nach IDG
Autor: Marcel Borer, Präsident VBBRB, Basel
RĂĽckfragen: verband@vbbrb.ch


Rechtsnormen werden hier nur aus dem konsolidierten Erlass zitiert. Angaben aus Vernehmlassungs- und Gesetzgebungsmaterialien belegen den Willensbildungsprozess, nicht die geltende Rechtslage — Version 1.1 dieses Beitrags hat diese Unterscheidung an einer Stelle nicht eingehalten, siehe die Korrektur unter Ziff. 1. Hinweise auf Fehler, abweichende kantonale Regelungen und ergänzende Rechtsprechung sind willkommen und werden hier vermerkt.

Änderungen gegenüber Version 1.1: Ziff. 1 um die Korrektur zur Rechtslage in Basel-Landschaft und die Rechtslage in Basel-Stadt ergänzt. Ziff. 2 neu gefasst — die zweite Rückgriffsstufe setzt eine eigene gesetzliche Grundlage voraus und besteht in Basel-Landschaft nicht; dazu ein neuer Abschnitt zu den Verfahrensrechten im Rückgriff. Ziff. 3 um die Korrektur zur Einordnung angestellter Fachbeistandspersonen und um die Entschädigungsfrage ergänzt. Ziff. 4 um die Einordnung von BGE 146 V 139 und die Ausräumung der Vokabular-Sorge ergänzt. Ziff. 6 um die Rolle des Versicherers bei mitversicherter Beistandsperson ergänzt. Ziff. 10 um den Einschluss in die Haftpflichtversicherung der einsetzenden Behörde ergänzt. Offene Fragen und Handlungsempfehlungen entsprechend angepasst.